Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der AKTA Elektronik AG(Verkäufer) und dem Käufer, auch wenn sie späteren Verträgen nicht beigelegt werden. Sie gelten ent­sprechend bei Werk- und Dienstleistungen. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Verkäufer diese AGB bei zukünfti­gen Geschäften nicht im Einzelfall beifügt. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen dem Verkäufer und dem Käu­fer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schrift­formerfordernisses. Rechte, die dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vor­schriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Bestellungen des Käufers enthalten verbindliche Angebote. Massgeblich für den Vertragsschluss ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. bei sofortiger Ausführung des Auftrags die Zusendung der bestellten Ware zu dem ausgewiesenen Faktura-Endpreis. Hat der Käufer Einwendun­gen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Massgabe und Inhalt der Auftragsbestätigung zustande.

§ 3 Warenbeschreibung

3.1 Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der Verkäufer berechtigt, entsprechend dem jeweils aktuells­ten Herstellerdatenblatt zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer darauf hinzuweisen, falls sein Interesse ausschliesslich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen werden darf.

3.2 Angaben über die vom Verkäufer vertriebenen Waren insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifi­kationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.B. certificate of compliance) und sonstigen Dokumenten stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Verkäufers dar. Auch bei Gattungsschulden übernimmt der Verkäufer ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung kein Beschaffungsrisiko.

3.3 Muster der vom Verkäufer vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung ebenfalls keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Die geltenden Toleranz­bereiche sind zu beachten.

3.4 Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu der gelieferten Ware dienen als statistische Mittelwerte ausschliesslich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose.

§ 4 Abrufaufträge

4.1 Bei Abrufaufträgen muss, sofern nichts anderes vereinbart wird, ein Abruf spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum durch den Käufer erfolgen.

4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wird, muss ein Abruf durch den Käufer spätestens innerhalb einer Frist von 12 Monaten vom Tag der Auftragsbes­tätigung an erfolgen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Verkäufer ist auch be­rechtigt, dem Käufer den für die tatsächlich abgerufenen Mengen gültigen Preis zu verrechnen.

§ 5 Preise/ Preisanpassung

5.1 Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Die Preise gelten ab Werk. Nicht eingeschlossen sind insbesondere Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert aus­gewiesen.

5.2 Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung der Bestellung vom Ver­käufer nicht vertretbare und vorhersehbare Kostensenkungen oder Kosten­erhöhungen, insbesondere aufgrund Materialpreisänderungen, eintreten, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, steht dem Käufer ein Recht auf Vertragsauflösung (Kündigung oder Rücktritt) zu.

5.3 Insbesondere im Falle der Allokation und einer damit verbundenen Erhö­hung der Beschaffungskosten ist der Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung im Verhältnis der durchschnittlichen Markpreiserhöhung be­rechtigt für Waren, die mindestens zwei Monate nach Vertragsschluss gelie­fert werden sollen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Rechnungen des Verkäufers ohne jeglichen Abzug sofort zu bezahlen.

6.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und sonstige Wechsel- und Scheckkosten sind vom Käufer zu tragen. DieVerkäuferrechte aus § 10 bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Wech­selforderungen bestehen.

6.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

§ 7 Verrechnung und Zurückbehaltung

Gegenforderungen des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Verrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist nur gestattet, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit- und umfang, Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferverzögerung

8.1 Die Vereinbarung von Lieferfristen und –terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer verein­barten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins set­zen die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der übrigen Verpflich­tungen des Käufers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder der Verkäufer die Versandbereit­schaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen und Lieferter­mine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemässer Belie­ferung des Verkäufers durch dessen Zulieferer.

8.2 Teillieferungen sind zulässig. Der Verkäufer behält sich aus produktions­technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % des Lie­ferumfangs vor.

8.3 Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er dem Verkäufer nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag be­rechtigt.

§ 9 Gefahrübergang/ Versendung

9.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache, an den Transporteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn Teilliefe­rungen erfolgen oder eine für den Käufer fracht- bzw. kostenfreie Übersen­dung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges er­folgt durch den Verkäufer, sofern dem Verkäufer keine schriftlichen Käufer­vorgaben vorliegen. Der Verkäufer wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.

9.2 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft des Ver­käufers auf den Käufer über.

9.3. Wählt der Verkäufer die Versandart, den Weg oder die Versandperson aus, so haftet der Verkäufer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der betreffenden Auswahl.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, im Eigentum des Verkäufers.

§ 11 Mängelansprüche, Verwendungsbeschränkung und Haftung

11.1 Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware die Merkmale auf­weist, die vom Hersteller oder einvernehmlich in prüfbaren technischen Pa­rametern schriftlich spezifiziert worden sind. Die gelieferte Ware ist nur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten Zwecke vorgesehen. Diese umfassen regelmässig nicht den Einsatz der Waren in lebenserhaltenden bzw. -unterstützenden oder militärischen Systemen oder für sonstige Zwe­cke, in denen ein Versagen der Ware bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu einem ausserge­wöhnlich hohen Vermögensschaden führen kann. Als vereinbarte Beschaf­fenheit gelten ausschliesslich die Spezifikationen der jeweiligen Hersteller­datenblätter. Für die Geeignetheit und Sicherheit der Ware für eine käufer­seitige Applikation ist ausschliesslich der Käufer verantwortlich. Der Verkäu­fer übernimmt keine Garantie, insbesondere keine Garantie für die Beschaf­fenheit oder Haltbarkeit der Ware.

11.2 Werden die zu liefernden Waren im Auftrag des Käufers vom Verkäufer bearbeitet (z.B. Anschlüsse gebogen oder geschnitten, entgurtet, umge­spult), so gelten dafür die Bestimmungen in 11.1 entsprechend. Der Verkäu­fer verpflichtet sich in diesem Fall zu einer sorgfältigen Bearbeitung entspre­chend den schriftlich vereinbarten Vorgaben des Käufers ohne Verantwort­lichkeit für etwaige Einflüsse der Bearbeitung auf die Funktion der Ware.

11.3 Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und beim Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich rügt. Versteckte Mängel müs­sen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich beim Verkäufer gerügt werden. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an den Verkäufer schriftlich zu beschreiben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zur Prüfung von Mängeln auf seine Kosten an den Verkäufer zu senden. Der Käufer ist verpflichtet, beim Transporteur die angezeigten Massnahmen zur Sicherung einer lückenlosen Dokumentation zu veranlassen.

11.4 Wird die Ware vom Verkäufer in Losen geliefert, die eine statistische Ein­gangsqualitätsprüfung nach den insoweit üblichen Grundsätzen ermögli­chen, so ist mindestens diese Prüfung als Eingangsprüfung durchzuführen. Für die Prüfung gelten die in den einschlägigen Standardunterlagen ange­gebenen Prüfbedingungen und -kriterien. Ein bei dieser Prüfung angenommenes Los gilt als mangelfrei, ein zurückgewiesenes Los ersetzt der Ver­käufer gegen dessen Rückgabe im Ganzen durch ein mangelfreies Los. Der Verkäufer ist berechtigt, stattdessen die fehlerhaften Teile des zurückgewie­senen Loses in Abstimmung mit dem Käufer durch fehlerfreie Teile zu erset­zen.

11.5 Bei Mängeln der Ware ist der Verkäufer nach eigener Wahl zur Nacherfül­lung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangel­freien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwen­dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkos­ten, die der Käufer in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.

11.6 Sofern der Verkäufer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lie­ferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

11.7 Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgabe der empfangenen Leistung ausserstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgabe nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von dem Verkäufer zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verar­beitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel nicht zu vertreten hat, o­der Sonderanfertigungen geliefert hat.

11.8 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Behandlung oder unsachgemäss ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Käufer zuzurechnen oder die auf eine andere Ursa­che als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.

11.9 Wählt der Käufer Rücktritt statt Wandelung, kann er nur einen Aufwen­dungsersatz geltend machen und dies nur insoweit ein vernünftiger Dritter diese Aufwendungen auch getätigt hätte.

11.10 Rücksendungen von mangelhaften Waren an den Verkäufer zum Zwe­cke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür beim Verkäufer bestehenden Regeln erfolgen (RMA-Prozedur). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechte­rung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch den Verkäufer an dessen Geschäftssitz über. Der Verkäufer ist berechtigt, Warenrücksen­dungen ohne vorher zugeteilte RMA-Nummer abzulehnen.

11.11 Der Verkäufer ist nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haftbar.Jegliche weitere Haftung, inklusive einer Haftung für Folgeschäden oder in­direkte Schäden ist ausgeschlossen soweit gesetzlich zulässig. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Ver­treter und Erfüllungsgehilfen.

11.12 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Stellungnahme des Verkäufers zu einem vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, so­fern der Mängelanspruch in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

§ 12 Produkthaftung

12.1 Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhande­ne Warnungen über Gefahren bei unsachgemässem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Käu­fer den Verkäufer im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Drit­ter frei, soweit der Käufer für den haftungsauslösenden Fehler verantwort­lich ist.

12.2 Wird der Verkäufer aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer Produktwarnung veranlasst, so wird der Käufer den Verkäufer unterstützen und al­le ihm zumutbaren, vom Verkäufer angeordneten Massnahmen treffen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden ver­antwortlich ist. Weitergehende Ansprüche des Verkäufers bleiben unbe­rührt.

12.3 Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Waren und mögliche Produktfehler infor­mieren.

§ 13 Höhere Gewalt

13.1 Sofern der Verkäufer durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertragli­chen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert ist, wird der Verkäufer für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadenser­satz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern dem Verkäufer die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Verkäufer nicht zu vertre­tende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Massnah­men, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentli­che Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmög­lich gemacht wird.

13.2 Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages in­folge des Hindernisses für den Verkäufer nicht mehr von Interesse ist. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb angemessener Frist liefern wird.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

14.1 Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Käufer zu den Be­dingungen der Urheberrechts- u. Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingun­gen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind.

14.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die Liefe­rung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (Schutzrechte) zu erbringen.

§ 15 Hersteller-Reporting, Datenschutz

15.1 Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer im Rahmen des periodischen sogenannten Hersteller-Reportings, käuferbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen bearbeiten und Herstellern/Lieferanten, unter Umständen auch ins Ausland, übermitteln wird.

15.2 Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer erhobene käuferbe­zogene Daten, zum Zwecke der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet bzw. dem vom Verkäufer beauftragten Kreditversicherungs­unternehmen bekannt geben wird.

§ 16 Export, Ausfuhrkontrolle

16.1 Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferland bestimmt. Embargobestimmungen unterliegende Warenlieferun­gen dürfen vom Käufer nicht exportiert werden.

16.2 Die gelieferten Waren unterliegen insbesondere deutschen, europäischen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargobestimmungen. Es ob­liegt dem Käufer sich über entsprechende Export- und/ oder Importbestim­mungen bzw. -beschränkungen zu informieren und ggf. entsprechende Ge­nehmigungen zu erwirken.

16.3 Der Käufer wird die gleiche Verpflichtung seinen Abnehmern auferlegen.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich.

17.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zu­lässigen Gerichtsstand berechtigt.

17.3 Für die Rechtsbeziehungen des Verkäufers zum Käufer gilt das Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht be­rührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die­jenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem ent­spricht, was nach dem Zweck dieser AGB vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

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